VR-Kündigungsgeld

Mit Festgeld sicher anlegen

Legen Sie Ihr Geld als VR-Kündigungsgeld an. Beim Festgeld Ihrer Raiffeisenbank Unteres Inntal eG bestimmen Sie ganz individuell, wie viel Geld Sie über welchen Zeitraum anlegen möchten. Genau das Richtige, wenn Sie eine sichere Anlagevariante ohne Kursrisiko suchen.

Festgeld im Überblick

Feste Zinsen mit VR-Kündigungsgeld

Legen Sie Ihr Erspartes als VR-Kündigungsgeld an. Sie bestimmen die Höhe Ihrer Einlage1 und wählen eine Laufzeit ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen. In dieser Zeit ist Ihr Geld fest angelegt – dafür profitieren Sie von einer gleichbleibenden, festen Verzinsung.

Kursrisiko: Das VR-Kündigungs-Geld weist kein Kursrisiko auf

Laufzeit: unbefristet

Verwahrentgelt / Zins: variabel und wird seitens der Bank angepasst

Kündigungsfrist: mind. 35 Tage, Überschreitung erlaubt
(Kündigung kann bei Anlage ausgesprochen werden)

Teilkündigungen: beliebig viele möglich
(können bis 1 Tag vor Fälligkeit der Kündigung im System gelöscht werden)

gekündigte Beträge: werden ausgebucht zum Kündigungstag auf das Referenzkonto;(Kündigungen können noch am 'Arbeitstag vor dem Kündigungstermin' gelöscht werden)

Aufstocken: jederzeit möglich

Noch Fragen?

Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben, Unterstützung bei einem Online-Abschluss wünschen oder lieber einen Termin vereinbaren möchten.

Häufige Fragen zum VR-Kündigungsgeld

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und jederzeit Zuzahlungen vornehmen.

Wann erfolgt die Abrechnung von Verwahrentgelt bzw. Zins?

Die Buchung von Verwahrentgelt erfolgt monatlich.

Die Zinsbuchung erfolgt am Ende des Kalenderjahres.

Wie lange muss ich das Geld festlegen?

Die Anlagedauer ist auf unbestimmte Zeit, die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank Unteres Inntal eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank Unteres Inntal eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.

  1. Bitte beachten Sie den Mindestanlagebetrag.